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  • philipwinter

Bestellerprinzip und Bezahlung des Maklers beim Immobilienkauf/-verkauf – UPDATE 2020


Am 14.5. saß der Bundestag zur Neuerung des Maklerrechts in Deutschland zusammen. Die aktuellen Verhältnisse, vor allem in Bezug auf die Bezahlung von Immobilienmaklern, wurden bereits seit Jahren diskutiert und von der Öffentlichkeit oft kritisiert.

Die große Koalition hat sich nun, nachdem 2015 bereits das Bestellerprinzip für die Vermietung von Wohnimmobilien eingeführt wurde, auf einen Kompromiss in Bezug auf Verkäufe geeinigt.

Ein Bestellerprinzip wurde nicht beschlossen, trotzdem haben die Neuerungen das Potenzial die Branche nachhaltig zu verändern.

Immobilienmakler werden auch in Zukunft eine Doppeltätigkeit innehaben, was auch vom Immobilienverband Deutschland (IVD) begrüßt wurde. Das bedeutet, dass Makler als Vermittler zwischen den Parteien auftreten und versuchen einen Abschluss zwischen Käufer und Verkäufer zu arrangieren.

Ein Bestellerprinzip hätte, im Gegensatz dazu, eine zwingende einseitige Tätigkeit des Maklers zur Folge gehabt. Wer ausschließlich vom Verkäufer beauftragt und auch bezahlt wird handelt im Umkehrschluss auch nach dessen Interessen. Dadurch wäre hätte ein enormer Vertrauensverlust von Seiten der Käufer entstehen können.

Das neue Gesetz zur Regelung der Verteilung der Maklercourtage, tritt aller Voraussicht nach im Dezember diesen Jahres in Kraft und gilt für alle Maklerverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Ebenfalls neu wird sein, dass Maklerverträge ab Inkrafttreten der Textform (bspw. E-Mail) bedürfen.

Es wird in Zukunft nicht mehr möglich sein, dass Makler ihre gesamte Courtage vollständig den Käufern in Rechnung stellen wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Damit sollen vor allem private Käufer von Wohnungen und Häusern entlastet werden.

Wenn Makler ab Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund zweier Verträge für Verkäufer und Käufer tätig werden, muss die Provision auch zu gleichen Teilen von beiden Parteien verlangt werden. Sobald mit einer Partei eine unentgeltliche Arbeit vereinbart wird, kann auch mit der anderen keine Provision abgerechnet werden.

Diese Regelung wird, nach aktuellem Gesetzesentwurf, nur für Verbrauchergeschäfte gelten. Sobald der Käufer einer Immobilie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handelt, können auch die Provisionen, wie gehabt, anderweitig vereinbart werden.

Die heutzutage noch gängige Praxis neue Verkaufsaufträge durch kostenfreie Bewerbung zu generieren fällt für Makler in Zukunft also größtenteils weg.

Seriöse und namhafte Häuser werden sich halten können, für kleinere und nicht so bekannte Makler wird es jedoch wesentlich schwieriger in Zukunft Aufträge zu akquirieren.

Viele Verkäufer werden sich voraussichtlich zweimal überlegen ihre Immobilie nicht doch selbst zu inserieren.

Über die jedoch nicht von der Hand zu weisenden Vorteile eines Immobilienverkaufs über einen Makler haben wir ebenso bereits einen Beitrag verfasst.

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